Digitales Marketing

Kinder ausnutzen in der Werbung: So erkennen und melden Sie es

Talha Aslan 16 Minuten Lesezeit 3 Aufrufe

Kurze Antwort

Was heißt Kinder ausnutzen in der Werbung, und wo melden Sie es?

Kinder ausnutzen heißt in der Werbung, Alter, Unerfahrenheit oder elterliche Zuneigung gezielt für einen Kauf einzusetzen. Melden können Sie solche Anzeigen bei der KJM, der Wettbewerbszentrale und der Plattform. Ist ein Kind jedoch in echter Gefahr, geht es nicht um eine Werbebeschwerde: Rufen Sie sofort die 110.

Alle Details und Beispiele finden Sie weiter unten im Beitrag

Wir sind Talha Aslan und sein Team, eine Gruppe aus dem digitalen Marketing, und schreiben diesen Leitfaden aus Sicht der Werbebranche. Wir verkaufen hier nichts. Unser Ziel ist daher allein, Sie schnell zur richtigen offiziellen Stelle zu bringen. Deshalb trennt der Text klar zwischen kommerzieller Ausnutzung in der Werbung und Situationen, die die Sicherheit eines Kindes betreffen.

Was tun Sie, wenn ein Kind in echter Gefahr ist?

Wenn Sie glauben, dass ein Kind in akuter Gefahr ist, oder wenn Sie körperliche oder sexuelle Gewalt vermuten, lesen Sie hier nicht weiter und wenden Sie sich an die zuständigen Stellen. Eine Werbebeschwerde hilft in dieser Lage nicht.

  1. Polizeinotruf 110: Bei akuter Gefahr ist das Ihr erster Schritt, zu jeder Tages- und Nachtzeit.
  2. Örtliche Polizeidienststelle oder Jugendamt: Besteht keine akute Gefahr, aber ein Verdacht, wenden Sie sich an die Polizei oder an das Jugendamt vor Ort.
  3. Hilfe Telefon Sexueller Missbrauch, 0800 22 55 530: Das Hilfe Portal beschreibt die Beratung als kostenfrei und anonym. Sie richtet sich an Betroffene und an alle, die sich um ein Kind sorgen.
  4. Nummer gegen Kummer: Die Nummer gegen Kummer erreichen Kinder und Jugendliche unter 116 111, Eltern unter 0800 111 0550. Die aktuellen Zeiten stehen auf der Seite.

Stoßen Sie im Netz auf Darstellungen, die den Missbrauch eines Kindes zeigen, dann laden Sie nichts herunter, speichern Sie nichts und leiten Sie nichts weiter. Die Polizeiliche Kriminalprävention warnt, dass schon das Aufrufen und erst recht das Speichern strafbar sein kann. Sie rät, nicht selbst zu recherchieren und nur die Adresse an Polizei, Landeskriminalamt oder Internet Beschwerdestelle zu melden. Fragen Sie zuerst die Polizei, wie Sie Beweise sichern können.

Wie reagieren Sie, wenn ein Kind Ihnen etwas anvertraut?

Beginnt ein Kind, etwas Beunruhigendes zu erzählen, bleiben Sie ruhig und hören Sie zu. Vermeiden Sie Vorwürfe, denn ein Satz wie "Warum hast du das nicht früher gesagt?" beendet das Gespräch schnell. Danken Sie dem Kind stattdessen und erklären Sie, dass Sie sich Hilfe holen.

Führen Sie allerdings kein eigenes Verhör. Fachleute stellen die nötigen Fragen, deshalb bohren Sie nicht nach Einzelheiten und wiederholen Sie Fragen nicht. Konfrontieren Sie außerdem niemanden, suchen Sie niemanden auf und nennen Sie keine Namen im Netz. Ihre Aufgabe ist einfach: Das Kind schützen und die offizielle Stelle erreichen. Auch Sie selbst können sich beim Hilfe Telefon beraten lassen, wenn Sie unsicher sind.

Was deckt dieser Leitfaden ab, und was nicht?

Dieser Text behandelt nur den Fall, dass Marken kommerziell Kinder ausnutzen, also den Versuch, aus dem Entwicklungsstand eines Kindes Gewinn zu ziehen. Zum Beispiel gehört ein Spielzeugspot dazu, der behauptet: "Alle in deiner Klasse haben es schon." Ebenso zählt ein Spiel dazu, das junge Spielende immer wieder zu Bezahlinhalten drängt.

Fügt dagegen ein Erwachsener einem Kind Schaden zu, bedroht es oder schickt ihm unangemessene Inhalte, fällt das nicht unter dieses Thema. Dann füllen Sie kein Verbraucherformular aus, sondern nutzen die Stellen aus dem vorigen Abschnitt. So landet Ihre Meldung gleich beim ersten Mal an der richtigen Stelle.

Was bedeutet kommerzielle Ausnutzung in der Werbung?

Wer in der Werbung Kinder ausnutzen will, macht ihr noch wachsendes Urteilsvermögen zum Verkaufsmittel. Konkret heißt das, dass eine Anzeige gezielt auf die Unsicherheit eines Kindes setzt. Kinder können Werbung oft schwer von Inhalten trennen. Außerdem begreifen sie Preise noch nicht richtig und fürchten stärker, etwas zu verpassen. Folglich wirkt eine Technik, die Erwachsene kaum bemerken, bei Kindern deutlich stärker.

Zudem braucht Ausnutzung keine falsche Aussage. Eine Anzeige kann sachlich richtig sein und einem Kind trotzdem vermitteln: "Ohne dieses Produkt gehörst du nicht dazu." Fragen Sie deshalb nicht nur, ob etwas gelogen ist. Fragen Sie auch, welche Schwäche eines Kindes die Botschaft anspricht.

Welche Regeln gelten, wenn Anzeigen Kinder ausnutzen?

In Deutschland greifen mehrere Regelwerke ineinander. Die wichtigsten Punkte fassen wir hier sachlich zusammen, den genauen Wortlaut finden Sie jeweils im Originaltext:

  • UWG Anhang Nr. 28: Der Anhang zum UWG nennt unter "Kaufaufforderung an Kinder" die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, die Ware selbst zu erwerben oder Eltern und andere Erwachsene zum Kauf zu bewegen.
  • § 4a UWG: Bei aggressiven geschäftlichen Handlungen nennt § 4a UWG in Absatz 2 unter anderem das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit und die Leichtgläubigkeit als zu berücksichtigende Umstände.
  • § 3 Absatz 4 UWG: Bei besonders schutzbedürftigen, klar abgrenzbaren Gruppen kommt es auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe an.
  • § 6 JMStV: Der Jugendmedienschutz Staatsvertrag verbietet Werbung, die Kinder körperlich oder seelisch beeinträchtigt. Er untersagt auch direkte Kaufaufrufe, die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

Rechtstexte ändern sich, prüfen Sie daher die aktuelle Fassung auf der offiziellen Seite, bevor Sie eine Vorschrift zitieren. Wer auch in der Türkei wirbt, trifft dort auf ein eigenes System; einen Überblick bietet unser Beitrag zur türkischen Werbeverordnung.

Was verbietet der Jugendmedienschutz bei Werbung konkret?

§ 6 Absatz 2 JMStV benennt mehrere Grenzen, die im Alltag gut prüfbar sind. Werbung darf demnach nicht:

  • direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen;
  • Kinder oder Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf zu bewegen;
  • das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben;
  • Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz nennt außerdem typische Formen aus der Praxis. Dazu zählen suggestive Produktbotschaften über Vorbilder, Rabattcodes, Gewinnspiele und zeitlich begrenzte Angebote. Auch Spiele mit Timern oder Hinweisen wie "nur noch heute" kommen laut KJM als Verstoß infrage. Ob ein konkreter Fall dazugehört, entscheidet allerdings die Aufsicht, nicht wir.

Welche Beispiele sollten Sie stutzig machen?

Alle folgenden Beispiele sind erfunden und beschreiben keine echte Marke und keine echte Person. Sie sollen Ihnen nur zeigen, worauf Sie achten können:

  • Beispielszenario 1: In einem Spielzeugvideo sagt ein Moderator: "Alle in der Klasse haben das, sei nicht der Einzige ohne." Hier wirkt vor allem der Gruppendruck.
  • Beispielszenario 2: In einem Spiel für jüngere Kinder weint ein Haustier, bis das Kind Münzen kauft. Dann wird aus der Bindung des Kindes ein Bezahlknopf.
  • Beispielszenario 3: Ein Mobilspiel zeigt einen Countdown und den Satz "Frag schnell nach dem Passwort deiner Eltern." Somit stehen Kaufaufforderung und Elterndruck auf demselben Bildschirm.
  • Beispielszenario 4: Ein Kinderkanal präsentiert ein neues Spielzeug als lustige Geschichte und erwähnt nie die Bezahlung durch den Hersteller. Ein junges Publikum erkennt den Unterschied nicht.

Bunte Farben oder niedliche Figuren allein bedeuten nicht, dass Anzeigen Kinder ausnutzen. Entscheidend bleibt, was die Botschaft vom Kind verlangt. Soziale Bewährtheit kann durchaus fair sein, wie unser Text zu Kundenbewertungen in der Werbung für erwachsene Zielgruppen zeigt.

Wie erkennen Sie Werbung, die elterliche Zuneigung ausnutzt?

Diese Art von Anzeige spricht Sie an, zielt aber trotzdem auf die Bindung zu Ihrem Kind. Eine typische Botschaft lautet: "Gute Eltern lassen ihr Kind nicht leer ausgehen." Im Beispielszenario zeigt eine Spielzeugmarke ein enttäuschtes Kind neben einem Elternteil, der Nein gesagt hat, und bietet das Produkt als Lösung an.

Stellen Sie sich drei Fragen. Erstens: Erklärt die Anzeige, was das Produkt leistet, oder erzeugt sie ein schlechtes Gewissen? Zweitens: Deutet sie an, dass ein Nein Ihrem Kind schadet? Schließlich: Liefert sie Informationen für eine Entscheidung oder setzt sie nur auf Gefühl? Sprechen Ihre Antworten für das schlechte Gewissen, dann sichern Sie eine Kopie und prüfen Sie eine Meldung.

Allerdings verstößt eine emotionale Erzählung nicht automatisch gegen Regeln. Eine warme Familienszene unterscheidet sich von einem Verkauf über Schuldgefühle, und die Bewertung im Einzelfall liegt bei der zuständigen Stelle.

Wann werden Kinder als Darsteller zum Problem?

Ein Kind in einer Anzeige zu zeigen, ist für sich genommen kein Problem. Heikel ist es erst, wenn die Anzeige das Kind ohne berechtigten Grund in einer gefährlichen Situation zeigt. Das nennt § 6 JMStV ausdrücklich. Ebenso problematisch wird es, wenn das Kind anderen Kindern vermittelt, sie würden ohne das Produkt zurückbleiben.

Eine andere Frage stellt sich, wenn eine Marke das Foto Ihres Kindes ohne Erlaubnis nutzt. Im Beispielszenario können Sie die Marke zur Entfernung auffordern, die Plattform informieren und anwaltlichen Rat einholen. Die Datenseite erklärt unser Leitfaden zu Datenmissbrauch in der Werbung.

Regeln zur Beschäftigung von Kindern bei Dreharbeiten behandeln wir hier nicht. Dazu geben die zuständigen Behörden Auskunft.

Dürfen Unternehmen Kinder mit personalisierter Werbung ansprechen?

Hier sollten Sie besonders vorsichtig sein, denn Datenschutzrecht und europäische Vorgaben spielen zusammen. Wir nennen an dieser Stelle bewusst keine Artikelnummer, weil wir die Einzelheiten für diesen Text nicht am Originaltext prüfen konnten. Eine Rechtsanwältin, die Verbraucherzentrale oder die Datenschutzaufsicht kann Ihnen den aktuellen Stand erläutern.

Praktisch können Sie dennoch handeln. Erscheint etwa dasselbe Spielzeug immer wieder im Konto Ihres Kindes, sehen Sie sich zunächst die Werbeinformationen der Plattform an und sichern Sie eine Kopie. Das beweist allerdings noch keinen Verstoß, denn eine Anzeige kann sich auch am Thema eines Videos orientieren. Prüfen Sie außerdem, ob im Konto das richtige Alter hinterlegt ist.

Wie Webseiten personenbezogene Daten grundsätzlich sauber behandeln, erklärt unser DSGVO Leitfaden für Webseiten.

Welche Stelle passt zu welcher Situation?

Die Tabelle hilft Ihnen bei der ersten Entscheidung. Passen mehrere Zeilen, handeln Sie zuerst nach der Zeile zur Sicherheit und gehen Sie danach zur Verbraucherstelle.

SituationPassende StelleBeachten Sie
Ein Kind ist in akuter GefahrPolizeinotruf 110Keine Werbebeschwerde, sofort anrufen
Verdacht auf körperliche oder sexuelle Gewalt110, Polizei, Jugendamt; Beratung beim Hilfe Telefon 0800 22 55 530Kein eigenes Verhör, keine eigene Recherche
Fund von Missbrauchsdarstellungen im NetzPolizei, Landeskriminalamt, Internet BeschwerdestelleNichts speichern, nichts weiterleiten
Kind oder Eltern brauchen ein GesprächNummer gegen Kummer 116 111, Elterntelefon 0800 111 0550Beratung, keine Anzeige
Werbung im Netz oder im privaten Rundfunk verstößt gegen den JugendschutzKJM über "Inhalt melden", jugendschutz.netAdresse und Fundstelle angeben
Unlautere Kaufaufforderung an KinderWettbewerbszentrale, VerbraucherzentraleKeine anonymen Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale
Anzeige auf einer Plattform oder in einer AppMeldefunktion der PlattformErsetzt keine offizielle Meldung

Die Tabelle gibt nur eine allgemeine Orientierung. Für Ihren konkreten Fall kann eine Anwältin, die Anwaltskammer oder eine Verbraucherorganisation klarer antworten.

Wie melden Sie Anzeigen, die Kinder ausnutzen, Schritt für Schritt?

Bei einem rein kommerziellen Problem hat sich die folgende Reihenfolge bewährt. Da sich Verfahren ändern können, prüfen Sie den aktuellen Stand auf der jeweiligen offiziellen Seite.

  1. Trennen Sie das Problem. Betrifft etwas die Sicherheit eines Kindes, gehen Sie zuerst zu den Notfallstellen.
  2. Notieren Sie die Fakten. Halten Sie Adresse, Datum, Uhrzeit, Plattform und den sichtbaren Namen des Werbenden fest.
  3. Sichern Sie die Anzeige. Erstellen Sie von gewöhnlicher Werbung einen Screenshot oder eine kurze Bildschirmaufnahme.
  4. Melden Sie die Anzeige der Plattform. Meist finden Sie die Funktion im Menü der Anzeige, die Bezeichnungen wechseln jedoch.
  5. Nutzen Sie die Aufsicht. Die KJM nimmt Hinweise über ihr Formular "Inhalt melden" an; jugendschutz.net führt in seinem Formular eine Kategorie für Werbung und Kostenfallen.
  6. Beschweren Sie sich bei der Wettbewerbszentrale. Laut ihrer Beschwerdestelle kann sich grundsätzlich jeder an sie wenden, Sie geben dabei vollen Namen und Postanschrift an.
  7. Holen Sie Rat bei der Verbraucherzentrale. Das empfiehlt sich vor allem bei Forderungen und Rückzahlungen.
  8. Bewahren Sie alles auf. Legen Sie Eingangsbestätigungen und Kopien in einem Ordner ab.

Täuscht eine Anzeige Verbraucher allgemein und richtet sich nicht an Kinder, bietet unser Text zu Vertrauensmissbrauch in der Online Werbung den besseren Weg.

Wie sichern Sie Beweise, ohne etwas falsch zu machen?

Ein guter Nachweis zeigt also, was Sie wo und wann gesehen haben. Bei einer gewöhnlichen Spielzeug oder App Anzeige genügen meist diese Punkte:

  • Ein vollständiger Screenshot und, wenn möglich, eine kurze Bildschirmaufnahme.
  • Adresse der Seite, Name des Werbenden und Plattform.
  • Datum und Uhrzeit Ihrer Beobachtung.
  • Bei Käufen innerhalb einer App: Angebotsbildschirm und Preis.
  • Bei einer Zahlung: Beleg oder Eintrag im App Store.

Eine wichtige Grenze: Diese Liste gilt nur für harmlose kommerzielle Werbung. Zeigt ein Inhalt die sexuelle oder körperliche Misshandlung eines Kindes, gilt das Gegenteil: kein Screenshot, kein Download, keine Weitergabe. Notieren Sie nur die Adresse und melden Sie sie der zuständigen Stelle, die Ihnen dann das weitere Vorgehen erklärt.

Überlegen Sie außerdem, ob ein Screenshot wirklich das Gesicht oder die Daten Ihres Kindes zeigen muss. Falls nicht, schneiden Sie diese Teile weg, bevor Sie die Datei anhängen.

Wie können Sie Ihre Beschwerde formulieren?

Kurze, geordnete Beschwerden helfen mehr als wütende, denn die Prüfstelle braucht Fakten. Das folgende Muster ist erfunden. Passen Sie es an Ihre Angaben an und ergänzen Sie weder echte Namen noch Vorwürfe, die Sie nicht belegen können:

Mustertext: "Am unten genannten Tag habe ich auf dem Tablet meines Kindes die beigefügte Spielzeuganzeige gesehen. Sie lief auf der unten genannten Plattform, der Name des Werbenden steht in der Anlage. Der Satz 'Alle haben es, bleib nicht zurück' vermittelt jungen Zuschauern, sie würden ohne das Produkt hinter Gleichaltrige zurückfallen. Ich bitte Sie, diese Anzeige im Hinblick auf die Regeln für Werbung gegenüber Kindern zu prüfen."

Der Text nennt also Medium, Datum und Anliegen und überlässt die Bewertung der Prüfstelle. Eine Paragrafenangabe müssen Sie nicht machen. Ebenso sollten Sie die Marke nicht beleidigen, weil eine sachliche Darstellung die Prüfung erleichtert.

Was können Sie nach Ihrer Meldung erwarten?

Bleiben Sie also realistisch. Die KJM kann laut eigener Darstellung Aufsichtsverfahren einleiten. Die Wettbewerbszentrale teilt Verbrauchern nach eigenen Angaben das Ergebnis nicht mit und setzt auch keine persönlichen Ansprüche durch. Folglich erhalten Sie möglicherweise keine individuelle Rückmeldung.

Niemand kann Ihnen deshalb ein bestimmtes Ergebnis versprechen, auch wir nicht. Eine Prüfung braucht Zeit, und die Anzeige bleibt womöglich weiter online. Auch aus diesem Grund lohnt sich zusätzlich die Meldung bei der Plattform. Möchten Sie Geld für einen Kauf Ihres Kindes zurück, wenden Sie sich zunächst an den App Store und anschließend an die Verbraucherzentrale; ob ein Kauf wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab.

Trotzdem hat Ihre Meldung einen Wert, denn wenn Anzeigen Kinder ausnutzen, hilft jeder dokumentierte Fall. Sie zeigt den Aufsichtsstellen ein Muster und schafft einen Nachweis, falls dieselbe Anzeige von einem anderen Konto wieder auftaucht.

Wie sprechen Sie mit Ihrem Kind über Werbung?

Den besten Schutz bietet ein Kind, das Werbung erkennt. Bei Jüngeren genügt ein einfacher Satz: "Das Video sieht aus wie ein Spiel, aber es will dir etwas verkaufen." Sie können daraus auch ein gemeinsames Spiel machen und beim Zuschauen nach Anzeigen suchen.

Mit Älteren dürfen Sie dann direkter reden. Fragen Sie zum Beispiel: Was will diese Anzeige von dir? Was würde wirklich passieren, wenn du es nicht kaufst? Wer verdient hier Geld? Mit der Zeit erkennt das Kind solche Techniken dann selbst. Hintergrund für Eltern liefert unser Leitfaden zum Influencer Marketing.

Bleiben Sie vor allem gelassen. Ein Spielzeug zu wollen ist nicht falsch, also hören Sie erst zu und besprechen Sie es danach. Solche kleinen Gespräche zeigen dem Kind außerdem, dass es mit Sorgen zu Ihnen kommen kann.

Wie sperren Sie Käufe in Apps?

Technische Sperren greifen zuerst, bevor überhaupt eine Beschwerde nötig wird. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Sie diese Einstellung auf jedem Gerät einzeln vornehmen müssen. Weil sich Menüs ändern, beschreiben wir die Aufgabe und keine exakten Schaltflächen:

  1. Store Einstellungen: Aktivieren Sie die Option, die bei jedem Kauf ein Passwort oder eine biometrische Bestätigung verlangt.
  2. Elterliche Beschränkungen: Sperren Sie über die Bildschirmzeit oder die Familienfunktion des Geräts Käufe in Apps oder verlangen Sie eine Bestätigung.
  3. Kinderkonto: Richten Sie ein altersgerechtes Konto ein und verbinden Sie es mit Ihrem Familienkonto.
  4. Zahlungsmittel: Entfernen Sie hinterlegte Karten vom Gerät Ihres Kindes.
  5. Regelmäßige Kontrolle: Sehen Sie einmal im Monat Kaufverlauf und Abos durch.

Wie sich Kindereinstellungen auf einer Plattform auswirken, zeigt beispielhaft unser Beitrag zur YouTube Einstellung für Kinder. Allerdings schützt keine Einstellung vollständig, deshalb gehören Technik und Gespräch zusammen.

Was sollten Marken vor der Veröffentlichung prüfen?

Arbeiten Sie für einen Werbetreibenden oder eine Agentur, nutzen Sie die folgende Liste als Vorabkontrolle. Sie ersetzt keine Rechtsprüfung, fängt aber häufige Fehler früh ab.

  • Richtet sich die Anzeige an Kinder oder erreicht sie Kinder wahrscheinlich? Dann lesen Sie zuerst UWG Anhang Nr. 28 und § 6 JMStV.
  • Steht im Text "Kauf jetzt" oder "Frag deine Eltern"? Dann streichen Sie das.
  • Wirkt das Produkt im Bild größer, schneller oder leichter bedienbar, als es ist?
  • Nennen Sie klar, wenn ein Kind Zubehör braucht, um das gezeigte Ergebnis zu erreichen?
  • Arbeiten Sie mit Timern oder "nur noch heute" Hinweisen? Die KJM sieht das in Spielen kritisch.
  • Ist bezahlter Inhalt klar als Werbung erkennbar? Für die Vertragsseite hilft unsere Liste zum Influencer Vertrag.
  • Haben Sie geklärt, ob und wie Ihre Zielgruppenbildung Minderjährige erfasst? Holen Sie dazu Rechtsrat ein.

Im Zweifel fragen Sie eine Juristin und verschieben den Start. Geht es um Kinder, ist die vorsichtige Wahl meist auch die richtige, denn niemand möchte mit einer Kampagne Kinder ausnutzen.

Dürfen auch andere Personen als Eltern solche Anzeigen melden?

Ja. Laut Wettbewerbszentrale kann sich grundsätzlich jeder beschweren, und auch die Formulare von KJM und jugendschutz.net setzen keine Elternschaft voraus. Deshalb können auch Lehrkräfte, Verwandte oder Nachbarn eine Anzeige melden.

Lassen Sie jedoch persönliche Daten eines Kindes weg, wenn sie keine Rolle spielen. Eine Anzeige beschreiben Sie auch, ohne ein Kind zu beschreiben. Erreicht eine Werbung Kinder über Schule oder Verein, sprechen Sie zuerst mit der Einrichtung und nutzen Sie danach bei Bedarf dieselben Stellen.

Was sollten Sie vermeiden, wenn Anzeigen Kinder ausnutzen?

Verständliche Wut kann zu falschen Schritten führen. Davon raten wir deshalb ausdrücklich ab:

  • Öffentliches Anprangern: Veröffentlichen Sie keine Namen, Fotos oder Adressen.
  • Eigene Ermittlungen: Legen Sie keine falschen Konten an, nehmen Sie keinen Kontakt zu Verdächtigen auf und stellen Sie keine Fallen. Das gefährdet ein Kind und ein mögliches Verfahren.
  • Fremde Konten: Loggen Sie sich nicht bei anderen ein, auch nicht zur Beweissicherung.
  • Drohungen: Bedrohen Sie weder Unternehmen noch Personen und bleiben Sie sachlich.
  • Aufrufe an andere: Die Polizeiliche Kriminalprävention rät, andere Nutzer nicht zur Anzeige aufzufordern.

Denken Sie außerdem daran, dass auch ein Kind in einer Anzeige Schutz verdient. Richten Sie Kritik also an die Botschaft und nie an junge Darsteller. Offizielle Wege wirken manchmal langsam, schützen aber das Kind und Sie.

Ist dieser Leitfaden eine Rechtsberatung?

Nein, dieser Text dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich im konkreten Fall an eine Anwältin oder einen Anwalt, an die Anwaltskammer oder an eine Verbraucherorganisation. Vorschriften, Fristen und Verfahren können sich ändern, prüfen Sie also vor jedem Schritt die aktuelle Fassung auf der offiziellen Seite.

Wir haben die zitierten Vorschriften und Kanäle an offiziellen Seiten überprüft, die Entscheidung liegt jedoch bei den Stellen selbst. Ob eine Anzeige gegen eine Regel verstößt, beurteilt die zuständige Aufsicht oder ein Gericht. Einen Verdacht auf Gewalt gegen ein Kind prüfen Polizei und Jugendamt. Zu Verfahrensausgängen machen wir keine Versprechen.

Wie sieht der kurze Fahrplan aus, wenn Anzeigen Kinder ausnutzen?

Kurz gesagt trennen Sie zuerst das Problem. Ist ein Kind in Gefahr oder vermuten Sie Gewalt, rufen Sie die 110 und holen Sie sich Beratung bei den genannten Telefonen. Inhalte kopieren Sie dabei nie. Geht es um eine kommerzielle Anzeige, sichern Sie Screenshot und Adresse, melden Sie die Anzeige der Plattform und danach KJM oder Wettbewerbszentrale.

Schließlich sorgen Sie zu Hause vor: Kaufbestätigung aktivieren, Kinderkonto nutzen, gemeinsam über Werbung reden. Auf Markenseite führen Sie die Prüfliste vor dem Start durch. Unsere verwandten Leitfäden zu Datenmissbrauch und Vertrauensmissbrauch behandeln die angrenzenden Probleme.

Grundlagen: Was ist Online Marketing? Arten, Beispiele und Vorgehen auf einer Seite, mit einem interaktiven Film durch das Gehirn.

Häufig gestellte Fragen

Wo melde ich Werbung, die Kinder ausnutzt?
Melden Sie die Anzeige zuerst der Plattform und dann der KJM über das Formular Inhalt melden oder jugendschutz.net. Bei unlauteren Kaufaufforderungen können Sie sich auch an die Wettbewerbszentrale wenden, die Verbraucherzentrale berät Sie zusätzlich. Ist ein Kind in echter Gefahr, nutzen Sie diese Wege nicht, sondern rufen Sie sofort die 110.
Was tue ich, wenn ein Kind in Gefahr ist?
Rufen Sie sofort den Polizeinotruf 110, denn eine Werbebeschwerde hilft hier nicht. Besteht keine akute Gefahr, aber ein Verdacht, wenden Sie sich an die örtliche Polizei oder das Jugendamt. Beratung erhalten Sie beim Hilfe Telefon Sexueller Missbrauch unter 0800 22 55 530. Kinder erreichen die Nummer gegen Kummer unter 116 111.
Darf ich schädliche Inhalte als Beweis speichern?
Nein, zeigt ein Inhalt den Missbrauch eines Kindes, speichern Sie ihn nicht und leiten Sie ihn nicht weiter. Laut Polizeilicher Kriminalprävention kann schon das Aufrufen strafbar sein. Notieren Sie nur die Adresse und melden Sie sie der Polizei oder der Internet Beschwerdestelle. Fragen Sie dort, wie Beweise gesichert werden sollten.
Sind Kaufaufforderungen an Kinder verboten?
Ja, der Anhang zum UWG nennt unter Nummer 28 die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst zu kaufen oder Erwachsene zum Kauf zu bewegen. Auch § 6 JMStV setzt Grenzen. Ob eine konkrete Anzeige darunterfällt, entscheidet die Aufsicht oder ein Gericht. Dieser Text ist keine Rechtsberatung, prüfen Sie den aktuellen Wortlaut.
Wie verhindere ich Käufe in Apps?
Aktivieren Sie im App Store die Option, die für jeden Kauf ein Passwort oder eine biometrische Bestätigung verlangt. Nutzen Sie zudem die elterlichen Beschränkungen des Geräts und ein altersgerechtes Kinderkonto. Entfernen Sie hinterlegte Karten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Sie die Einstellung auf jedem Gerät einzeln vornehmen müssen, und erklärt die Schritte.
Führt meine Meldung sicher zu einem Ergebnis?
Nein, das kann Ihnen niemand versprechen. Die KJM kann ein Aufsichtsverfahren einleiten, und die Wettbewerbszentrale teilt Verbrauchern das Ergebnis nicht mit. Die Plattform reagiert manchmal schneller, aber auch das ist offen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung, wenden Sie sich im konkreten Fall deshalb an eine Anwältin, die Anwaltskammer oder eine Verbraucherorganisation.
  • Kinderwerbung
  • UWG
  • JMStV
  • KJM
  • Wettbewerbszentrale
  • Elternratgeber
  • Käufe in Apps
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Talha Aslan

Google Partner und Experte für digitales Marketing. Seit 2012 praktisch in SEO, Google Ads, Webdesign und E-Commerce Projekten; jeder Beitrag hier stammt aus dieser Erfahrung.

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