Impressumspflicht Website: Welche Pflichtangaben brauchen Sie?

Impressumspflicht Website: Was gehört ins Impressum?
Impressumspflicht Website bedeutet: Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste müssen Name, Anschrift und eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit samt E-Mail Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (§ 5 DDG). Außerdem kommen je nach Tätigkeit Register, Umsatzsteuer, Aufsichtsbehörde und Berufsangaben hinzu.
Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung, denn jeder Fall liegt anders. Wir haben die Paragrafen an den amtlichen Texten geprüft; allerdings ändern sich Gesetze und Auslegung. Deshalb nennen wir zu jedem Punkt die Fundstelle, und Bußgeldbeträge nennen wir bewusst nicht. Für Ihren Einzelfall fragen Sie daher Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
So nutzen Sie diesen Beitrag zur Impressumspflicht Website: Klären Sie zunächst, welche Regeln für Ihr Angebot gelten. Vergleichen Sie danach Ihre Seite mit den Tabellen. Schließlich prüfen Sie sie mit unserer Kontrolle in zehn Minuten weiter unten.
Welche Gesetze gelten für Ihre Website in Deutschland?
Mehrere Regelwerke greifen ineinander, denn das Impressum ist nur eines davon. Die Tabelle ordnet sie daher, damit Sie keine Pflicht mit einer anderen verwechseln. In der ersten Zeile steht die Impressumspflicht Website, darunter folgen dann die Nachbarthemen.
| Thema | Rechtsgrundlage | Kernfrage |
|---|---|---|
| Impressum | § 5 DDG; § 18 MStV | Wer Sie sind und wie man Sie erreicht |
| Datenschutzerklärung | Artikel 13 DSGVO | Welche Daten Sie wofür verarbeiten |
| Cookies und ähnliche Technologien | § 25 TDDDG | Ob Sie etwas auf dem Gerät speichern oder auslesen dürfen |
| Barrierefreiheit | BFSG | Ob alle Verbraucher Ihre Dienstleistung nutzen können |
| Verbraucherschlichtung | § 36 VSBG | Ob Sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen |
Wo diese Pflichtseiten im Layout sitzen, ist zunächst eine Gestaltungsfrage. Deshalb planen wir bei unserem Webdesign für Unternehmen den Footer, die Kontaktseite und die Rechtstexte von Anfang an ein. Somit müssen Sie nichts nachträglich einbauen.
Impressumspflicht Website: Wen trifft die Pflicht?
Die Impressumspflicht Website beruht zunächst auf § 5 Absatz 1 DDG. Sie richtet sich an Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste betreiben. Die Formulierung ist allerdings weit gefasst. Planen Sie daher so, als falle Ihre Unternehmenswebsite darunter, und klären Sie Grenzfälle anwaltlich.
Zudem gilt § 18 Absatz 1 MStV für Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Dort verlangt das Gesetz ebenso Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. So ordnen Sie Ihr Angebot ein:
- Privat: Dient die Website ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, nimmt § 18 Absatz 1 MStV sie aus
- Geschäftlich: Bieten Sie digitale Dienste geschäftsmäßig an, in der Regel gegen Entgelt, gilt § 5 DDG
- Redaktionell: Betreiben Sie ein journalistisch redaktionell gestaltetes Angebot, kommen zusätzliche Angaben nach § 18 Absatz 2 MStV hinzu
- Verkauf: Verkaufen Sie an Verbraucher, prüfen Sie außerdem Datenschutz, Schlichtung und Barrierefreiheit.
Im Zweifel lohnt der Weg zur Rechtsberatung, denn dort ordnen Fachleute Ihr Angebot ein, bevor Sie Texte schreiben.
Welche Pflichtangaben verlangt § 5 DDG konkret?
Die Vorschrift trägt die Überschrift „Allgemeine Informationspflichten“. Absatz 1 verlangt zunächst, die folgenden Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Den Wortlaut lesen Sie daher am besten im Gesetzestext auf dem Portal Gesetze im Internet.
- Name und Anschrift (Nummer 1): die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind; juristische Personen nennen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigten
- Kapital (Nummer 1): Machen Sie Angaben über das Kapital der Gesellschaft, folgen weitere Pflichtangaben dazu; sind nicht alle Einlagen eingezahlt, auch zu den ausstehenden
- Kontakt (Nummer 2): Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail Adresse
- Aufsicht (Nummer 3): die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf
- Register (Nummer 4): Handelsregister oder ähnliches Register, in das Sie eingetragen sind, samt Registernummer
- Beruf (Nummer 5): bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regeln, mit Hinweis auf ihren Zugang
- Steuer (Nummer 6): Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern Sie eine haben
- Liquidation (Nummer 7): bei AG, KGaA und GmbH der Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation
- Medien (Nummer 8): bei audiovisuellen Mediendiensten der Sitzstaat und die zuständigen Behörden.
Absatz 2 stellt klar, dass weitergehende Informationspflichten aus anderen Vorschriften unberührt bleiben. Das Impressum ist also nie das einzige Pflichtthema. Viele ältere Vorlagen nennen außerdem noch § 5 des früheren Telemediengesetzes. Prüfen Sie daher Überschrift und Angaben Ihres Impressums.
Welche Zusatzangaben brauchen GmbH, Freiberufler und andere Anbieter?
Welche Angaben zu den Grundangaben hinzukommen, hängt konkret von Ihrer Situation ab. Die Tabelle folgt daher dem Gesetzestext und nennt jeweils die Nummer in § 5 Absatz 1 DDG.
| Ihre Situation | Zusatzangabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Juristische Person, zum Beispiel GmbH, UG oder AG | Rechtsform und Vertretungsberechtigte | Nummer 1 |
| Sie machen Angaben zum Kapital | Kapitalangaben, bei nicht voll eingezahlten Einlagen auch die ausstehenden | Nummer 1 |
| Eintragung in ein Register | Register und Registernummer | Nummer 4 |
| Tätigkeit mit behördlicher Zulassung | Zuständige Aufsichtsbehörde | Nummer 3 |
| Reglementierter Beruf | Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regeln | Nummer 5 |
| Umsatzsteuer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden | Diese Nummer | Nummer 6 |
| AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung | Hinweis darauf | Nummer 7 |
| Audiovisuelle Mediendienste | Sitzstaat und zuständige Behörden | Nummer 8 |
Für Einzelunternehmen ohne Registereintrag entfallen also die Zeilen zu Register und juristischer Person. Die übrigen Zeilen prüfen Sie dennoch weiterhin. Bei reglementierten Berufen fragen Sie zudem Ihre Kammer, welche Regeln und Bezeichnungen für Sie gelten.
Wann kommt zusätzlich § 18 MStV ins Spiel?
Der Medienstaatsvertrag regelt in § 18 Absatz 2 Zusatzangaben für Anbieter journalistisch redaktionell gestalteter Telemedien, die etwa Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergeben. Sie nennen dann zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift.
Nennen Sie mehrere Verantwortliche, muss erkennbar sein, wer für welchen Teil des Dienstes einsteht. Konkret kommt als Verantwortlicher nur in Frage, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Außerdem darf er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben, und er muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.
Ob ein Unternehmensblog darunterfällt, ist allerdings eine Einzelfallfrage. Veröffentlichen Sie nachrichtenähnliche Inhalte oder ein Magazin, prüfen Sie § 18 Absatz 2 deshalb mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. Den Wortlaut finden Sie im Medienstaatsvertrag im bayerischen Rechtsportal.
Wie machen Sie das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar?
Diese drei Anforderungen stehen wörtlich im Gesetz, denn § 5 Absatz 1 DDG nennt sie im Einleitungssatz. Wie viele Klicks oder welche Linkbezeichnung genügen, steht dort allerdings nicht. In der Praxis empfehlen wir für die Impressumspflicht Website als vorsichtiges Vorgehen, nicht als Gesetzesvorgabe, Folgendes:
- Setzen Sie auf jeder Seite einen Textlink „Impressum“ in den Footer
- Verwenden Sie die übliche Bezeichnung, damit Besucher nicht suchen müssen
- Machen Sie den Link am Handy und am Rechner sichtbar und per Tastatur bedienbar
- Halten Sie die Seite ohne Anmeldung und ohne Zwischenschritt erreichbar
- Schreiben Sie die Angaben als Text und nicht als Bild
- Prüfen Sie den Link nach jedem Relaunch.
Die Seite sollte außerdem kurz und sachlich bleiben. Verstecken Sie das Impressum also nicht in langen Rechtstexten, sondern geben Sie ihm eine eigene Adresse.
Welche Pflichtangaben stehen wo, und worauf beruhen sie?
Die Tabelle fasst die Impressumspflicht Website auf einen Blick zusammen. Die mittlere Spalte beschreibt die übliche Praxis, nicht eine Gesetzesvorgabe, denn die Fundstelle steht allein in der dritten Spalte.
| Pflichtangabe | Wo auf der Seite | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Impressumsseite, Footer | § 5 Absatz 1 Nummer 1 DDG; § 18 Absatz 1 MStV |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte (juristische Personen) | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 1 DDG |
| E-Mail Adresse und schnelle Kontaktmöglichkeit | Impressumsseite, Kontaktseite | § 5 Absatz 1 Nummer 2 DDG |
| Aufsichtsbehörde (zulassungspflichtige Tätigkeit) | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG |
| Register und Registernummer | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 4 DDG |
| Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsregeln | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG |
| Umsatzsteuer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG |
| Abwicklung oder Liquidation | Impressumsseite | § 5 Absatz 1 Nummer 7 DDG |
| Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte | Impressumsseite | § 18 Absatz 2 MStV |
| Datenschutzerklärung | Footer und neben jedem Formular | Artikel 12 und 13 DSGVO |
| Cookie Einwilligung | Banner und Einstellungen | § 25 TDDDG |
| Hinweis zur Verbraucherschlichtung | Impressum oder eigener Abschnitt | § 36 VSBG |
Was gehört nach Artikel 13 DSGVO in die Datenschutzerklärung?
Erheben Sie personenbezogene Daten direkt bei Besuchern, zum Beispiel über ein Kontaktformular, müssen Sie nach Artikel 13 DSGVO informieren. Neben dem Gesetz hilft Ihnen die Datenschutzkonferenz, denn das Gremium der unabhängigen Datenschutzbehörden fasst die Pflichtangaben im Kurzpapier Nummer 10 zusammen. Den Verordnungstext lesen Sie ebenso im Amtsblatt der Europäischen Union. Absatz 1 verlangt unter anderem diese Angaben:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls es einen gibt
- Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage
- Berechtigte Interessen, wenn die Verarbeitung darauf beruht
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern
- Die Absicht, Daten in ein Drittland zu übermitteln, samt Angemessenheitsbeschluss oder Garantien.
Absatz 2 ergänzt außerdem Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerruf einer Einwilligung, Beschwerderecht, gegebenenfalls die Pflicht zur Bereitstellung der Daten und automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.
Bei Direkterhebung teilen Sie die Informationen zunächst zum Zeitpunkt der Erhebung mit. Artikel 12 Absatz 1 DSGVO verlangt eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in klarer und einfacher Sprache. Verlinken Sie die Erklärung deshalb im Footer und direkt neben jedem Formular.
Das Kurzpapier ist eine erste Orientierung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss. Außerdem weist es darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten mit einer Geldbuße geahndet werden kann; die Höhe nennen wir bewusst nicht.
Mustertexte aus dem Netz passen in der Praxis selten zu Ihren Werkzeugen. Lesen Sie deshalb unseren Leitfaden zur datenschutzkonformen Website, bevor Sie Text übernehmen.
Wann brauchen Sie eine Cookie Einwilligung nach § 25 TDDDG?
Die Vorschrift heißt „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“. Nach Absatz 1 ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Endnutzers grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt. Ebenso gilt das für den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen. Die Einwilligung muss zudem auf klaren und umfassenden Informationen beruhen. Information und Einwilligung richten sich dabei nach der DSGVO. Den Wortlaut lesen Sie daher im Gesetzestext zu § 25 TDDDG.
Wichtig ist vor allem: Die Regel gilt unabhängig davon, ob die Informationen personenbezogen sind. Das stellt die Datenschutzkonferenz in ihrer Orientierungshilfe Digitale Dienste klar. Die Regel ist technikneutral und erfasst deshalb nicht nur Cookies, sondern zum Beispiel auch Web Storage Objekte wie Local Storage.
Die Einwilligung muss schon vorliegen, bevor der Zugriff erfolgt. Sie dürfen einwilligungspflichtige Cookies also nicht beim ersten Seitenaufruf setzen und erst danach fragen.
Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen. Erstens greift Nummer 1, wenn der einzige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Zweitens greift Nummer 2, wenn der Vorgang unbedingt erforderlich ist, damit ein Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Wie prüfen Sie konkret, ob ein Dienst unbedingt erforderlich ist?
Die Datenschutzkonferenz betont, dass die beiden Merkmale der Ausnahme eng zusammenhängen. Sie prüfen also immer den konkreten Dienst, den Ihre Besucher ausdrücklich wünschen. Aus der Orientierungshilfe ergeben sich diese Prüfkriterien:
- Funktion: Legen Sie fest, für welche einzelne Funktion der Website welches Speichern oder Auslesen stattfindet
- Interesse: Klären Sie, wessen Interessen die Funktion in erster Linie dient, Ihren, denen der Besucher oder denen eines Drittanbieters
- Zeitpunkt: Der Vorgang darf erst beginnen, wenn Besucher die Funktion tatsächlich nutzen
- Inhalt: Speichern oder lesen Sie nur das, was die Funktion unbedingt braucht
- Dauer: Wählen Sie die Speicherdauer nur so lang, wie die Funktion sie braucht; Sitzungscookies sind eher erforderlich als langlebige
- Auslesbarkeit: Grundsätzlich sollen nur Sie als Betreiber die Informationen auslesen können; bei Cookies von Drittanbietern ist das gerade nicht der Fall, deshalb müssen Drittdienstleister die Informationen grundsätzlich ausschließlich für die aufgerufene Website verwenden.
Für Reichweitenmessung gibt die Datenschutzkonferenz allerdings bewusst keine pauschale Freigabe. Selbst das einfache Zählen von Besuchern gilt nicht von vornherein als Teil des Basisdienstes, denn es hängt vom Zweck ab. Prüfen Sie Analysewerkzeuge deshalb einzeln und lassen Sie die Einordnung anwaltlich bestätigen.
Worauf achten Sie beim Einwilligungsbanner?
Das Banner muss mehr leisten, als nur „Akzeptieren“ anzuzeigen, denn die Datenschutzkonferenz stellt klare Anforderungen. In ihrer Orientierungshilfe nennt sie unter anderem diese Punkte:
- Zeitpunkt: Die Einwilligung liegt vor, bevor der Zugriff auf das Endgerät erfolgt
- Information: Besucher erfahren, wer zugreift, in welcher Form und zu welchem Zweck, wie lange die Cookies funktionieren und ob Dritte Zugriff erhalten
- Konsistenz: Banner und Datenschutzerklärung nennen dieselben Zwecke, Rechtsgrundlagen und Drittanbieter
- Ablehnen: Die Ablehnoption ist eine gleichwertige, klar erkennbare Alternative; ein Button „Weiter ohne Einwilligung“ in vergleichbarer Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild gilt als Beispiel dafür
- Schaltfläche: Ein Button „Einstellungen oder Ablehnen“, der nur auf eine weitere Ebene führt, genügt dafür nicht
- Widerruf: Der Widerruf gelingt so einfach wie die Erteilung.
Eine Ablehnfunktion auf erster Ebene ist laut Orientierungshilfe nicht generell nötig. Sie ist wohl aber dann nötig, wenn Besucher mit dem Banner interagieren müssen, um die Seite weiter zu nutzen. In der Praxis erfüllen gängige Banner diese Voraussetzung sehr häufig. Testen Sie das Ergebnis deshalb selbst, und öffnen Sie die Seite dazu in einem privaten Fenster.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für Ihre Website?
Das BFSG erfasst zunächst nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher. Gemeint sind konkret digitale Dienste auf Webseiten oder Apps. Das sind Leistungen, die ein Anbieter elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbringt, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (§ 2 Nummer 26 BFSG).
Nach § 3 Absatz 1 müssen solche Dienstleistungen barrierefrei sein. Konkret ergeben sich die Anforderungen aus einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Absatz 3 nimmt andererseits Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von dieser Pflicht aus. Wer als Kleinstunternehmen gilt, regelt § 2 Nummer 17 im Gesetz selbst.
Maßgeblich ist laut Definition, ob Sie die Leistung im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbringen. Eine rein informierende Unternehmensseite prüfen Sie deshalb gesondert. Mehr dazu lesen Sie außerdem in unserem Beitrag zur barrierefreien Website nach WCAG und BFSG.
Brauchen Sie einen Hinweis zur Verbraucherschlichtung?
Zunächst verpflichtet das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in § 36 Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Sie müssen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich informieren. Konkret geht es darum, ob und inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haben Sie sich zur Teilnahme verpflichtet oder sind Sie dazu gesetzlich verpflichtet, nennen Sie außerdem die zuständige Stelle mit Anschrift und Webseite und erklären die Teilnahme. Absatz 3 befreit allerdings Unternehmer mit nur wenigen Beschäftigten von der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1. Den Hinweis nach Nummer 2 lässt die Befreiung dennoch unberührt. Die aktuelle Schwelle lesen Sie daher im Gesetz nach.
Alte Vorlagen enthalten zum Beispiel oft noch einen Link zur Plattform der EU für Online Streitbeilegung. Laut Hinweis der EU Kommission ist diese Plattform nach Erlass der Verordnung (EU) 2024/3228 eingestellt. Prüfen Sie deshalb Ihre Vorlage und lassen Sie anwaltlich klären, was Sie streichen oder ersetzen.
Wo platzieren Sie Impressum, Datenschutz und Cookie Einstellungen?
Das Gesetz schreibt keinen festen Platz vor, denn es verlangt Erreichbarkeit. In der Praxis hat sich diese Aufteilung bewährt (keine Vorgabe):
- Footer auf jeder Seite: Links zu Impressum, Datenschutz und Cookie Einstellungen
- Kontaktseite: Adresse, E-Mail Adresse, Telefon und gegebenenfalls Register und Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Formulare: Link zur Datenschutzerklärung direkt neben der Schaltfläche zum Absenden
- Banner: Link zur Datenschutzerklärung und dauerhafter Zugang zu den Einstellungen.
Als Grundgerüst für den Impressumsblock können Sie zum Beispiel diese Felder nutzen. Ersetzen Sie die eckigen Klammern durch Ihre Angaben und lassen Sie den Text danach anwaltlich prüfen:
- Anbieter: [Name oder Firma mit Rechtsform]
- Anschrift: [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort]
- Vertretungsberechtigte: [Name], falls Sie eine juristische Person sind
- Kontakt: [E-Mail Adresse] und [Telefonnummer]
- Register: [Register und Registernummer], falls eingetragen
- Umsatzsteuer: [Umsatzsteueridentifikationsnummer], falls vorhanden
- Aufsicht und Beruf: [nur, wenn die Angaben für Sie gelten].
Schreiben Sie diese Angaben als Text, nicht als Bild, denn ein Screenreader kann ein Bild nicht vorlesen. Zudem können Besucher die Nummern aus einem Bild nicht kopieren. Messen Sie außerdem den Kontrast kleiner Footer Texte mit unserem kostenlosen Kontrastrechner.
Impressumspflicht Website: Wie prüfen Sie Ihre Seite in 10 Minuten?
Mit diesen acht Schritten finden Sie die typischen Lücken. Sie brauchen dazu zunächst Ihre Unterlagen zum Unternehmen und ein privates Browserfenster.
- Öffnen Sie die Startseite am Handy und am Rechner und suchen Sie im Footer den Link „Impressum“
- Rufen Sie das Impressum auf und vergleichen Sie Name, Rechtsform und Anschrift mit Ihren Unterlagen
- Prüfen Sie E-Mail Adresse und Telefonnummer und schreiben Sie testweise eine Nachricht
- Gleichen Sie Register, Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer mit den Unterlagen ab
- Rufen Sie jedes Formular auf und suchen Sie den Link zur Datenschutzerklärung neben der Schaltfläche zum Absenden
- Laden Sie die Seite im privaten Fenster und beobachten Sie, was vor Ihrer Cookie Entscheidung lädt; welche Technologien Ihre Seite einsetzt, zeigt Ihnen unser kostenloser CMS Checker
- Klicken Sie jeden Link im Footer an; tote Links finden Sie mit unserem kostenlosen Broken Link Checker
- Notieren Sie die Lücken nach Dringlichkeit und besprechen Sie Rechtsfragen mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
Impressumspflicht Website: Welche Fehler kommen oft vor?
Prüfen Sie zuerst die veralteten Angaben, denn sie lassen sich am schnellsten schließen und fallen Besuchern sofort auf. Danach gehen Sie die Liste von oben nach unten durch:
- Veraltete Angaben: Anschrift, Geschäftsführer oder Registernummer stimmen nicht mehr; gleichen Sie sie mit Ihren Unterlagen ab
- Veralteter Gesetzesverweis: Das Impressum nennt noch das frühere Telemediengesetz; aktualisieren Sie den Verweis auf § 5 DDG oder lassen Sie ihn weg
- Versteckter Link: Besucher erreichen das Impressum nur über das Menü der Startseite; setzen Sie den Link in den Footer jeder Seite
- Nur ein Formular: Das Impressum nennt keine E-Mail Adresse, obwohl Nummer 2 sie ausdrücklich nennt
- Kopierte Datenschutzerklärung: Der Text nennt Werkzeuge, die Sie nicht nutzen, und verschweigt andere; passen Sie ihn an Ihre echte Technik an
- Banner ohne Wirkung: Das Tracking lädt vor der Entscheidung; schalten Sie die Dienste hinter die Einwilligung
- Angaben als Bild: Screenreader lesen sie nicht vor; schreiben Sie sie als Text
- Alte Plattformlinks: Das Impressum verweist noch auf die eingestellte EU Plattform zur Online Streitbeilegung; prüfen Sie Ihre Vorlage.
Bei der Impressumspflicht Website folgt die Reihenfolge also dem Aufwand. Zuerst schließen Sie die Lücken, die jeder Besucher sieht, danach die technischen.
Worauf achten Sie bei Spamschutz, Relaunch und Umzug?
Ein Kontaktformular erhebt personenbezogene Daten, deshalb gehört die Datenschutzerklärung direkt daneben. Setzen Sie einen Spamschutz ein, kann dieser zudem Daten an einen Dritten übermitteln. Prüfen Sie daher in der Dokumentation des Anbieters, was er verarbeitet, und passen Sie Datenschutzerklärung und Banner an.
Wie Sie Spamschutz auswählen und einrichten, erklären wir im Beitrag Spamschutz für Kontaktformulare. Für die Datenschutzseite verweisen wir dort ebenso auf diesen Leitfaden zurück.
Rechtliche Seiten gehen bei einem Umzug leicht verloren, weil sie keinen Traffic bringen und selten getestet werden. Fehlen sie nach dem Livegang, fehlen somit auch Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie Hinweis.
- Listen Sie alle rechtlichen Seiten und Footer Bausteine der alten Website auf
- Prüfen Sie jede Seite auf Aktualität und übernehmen Sie keine veralteten Angaben
- Leiten Sie geänderte Adressen per Weiterleitung auf die neuen um
- Testen Sie Formulare und Banner vor dem Livegang auf der neuen Seite.
Verlassen Sie zum Beispiel einen Baukasten, hilft Ihnen unser Beitrag von Wix umziehen und die Domain übertragen. Für die letzten Schritte vor dem Start nutzen Sie schließlich die Checkliste bis zum Livegang.
Welche Angaben sind keine Pflicht, schaffen aber Vertrauen?
Manche Angaben fordert kein Gesetz, dennoch erleichtern sie Besuchern die Entscheidung. Betrachten Sie sie daher als gute Praxis.
- Eine Über uns Seite zeigt, wer hinter dem Unternehmen steht und wie Sie arbeiten
- Echte Adresse, Öffnungszeiten und Karte zeigen, dass man Sie erreicht
- Referenzen und Bewertungen, die Sie zeigen dürfen
- Verständliche Bedingungen zu Lieferung, Rückgabe und Stornierung, wenn Sie online verkaufen
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die zeigt, was Sie für alle Besucher tun.
Wie Sie diese Bereiche schreiben, erklären wir zum Beispiel im Beitrag Über uns Seite schreiben und im Beitrag zu Vertrauenselementen auf der Website.
Wie halten Sie Ihr Impressum aktuell?
Die Impressumspflicht Website endet nicht mit dem Livegang, deshalb aktualisieren Sie die Seite am Tag einer Änderung. Sonst weicht sie von Ihren Unterlagen ab. Dazu zählen zum Beispiel Name oder Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Registerdaten, Kontaktwege und neue Werkzeuge mit Datenverarbeitung.
Speichern Sie zudem vor jeder Änderung eine datierte Kopie, damit Sie den Stand belegen können. Ältere Fassungen einer Seite zeigt Ihnen unser kostenloses Website Archiv. Halten Sie die Angaben außerdem an einer einzigen Stelle vor, damit Footer und Kontaktseite aus derselben Quelle schöpfen.
Beispielszenario: Wie läuft die Prüfung für eine GmbH ab?
Dieses Beispielszenario beschreibt keinen echten Kunden, denn es dient nur der Veranschaulichung. Eine kleine GmbH, die Beratung anbietet, betreibt eine Website mit Kontaktformular und Analysewerkzeug. Sie verkauft dort nichts online.
- Die Geschäftsführerin prüft den Footer und findet den Link nur auf der Startseite
- Danach setzt sie den Link „Impressum“ in den Footer jeder Seite
- Im Impressum gleicht sie Firma, Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Register und Umsatzsteueridentifikationsnummer mit ihren Unterlagen ab
- Sie ergänzt eine E-Mail Adresse und eine Telefonnummer
- Neben dem Formular steht jetzt der Link zur Datenschutzerklärung, die ihre echten Werkzeuge nennt
- Das Analysewerkzeug lädt erst nach der Einwilligung, und das Banner bietet eine gleichwertige Ablehnoption
- Schließlich lässt sie alle Texte anwaltlich prüfen.
Nimmt die GmbH später Buchungen von Verbrauchern an, prüft sie dann zusätzlich Schlichtungshinweis und Barrierefreiheit. Deshalb kehrt sie vor jeder neuen Funktion zur Checkliste zurück.
Was gehört in die Abschlusscheckliste?
Vor dem Livegang sollten Sie jede Zeile mit Ja beantworten. Bei einem Nein fragen Sie daher Ihre Rechtsberatung oder Ihre Steuerberatung.
- Der Link „Impressum“ steht im Footer jeder Seite und funktioniert
- Name, Rechtsform und Anschrift stimmen mit Ihren Unterlagen überein
- Vertretungsberechtigte, Register und Registernummer sind aktuell
- E-Mail Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit stehen als Text im Impressum
- Aufsichtsbehörde, Berufsangaben und Umsatzsteueridentifikationsnummer stehen dort, wo sie für Sie gelten
- Jedes Formular hat einen Link zur Datenschutzerklärung
- Die Datenschutzerklärung nennt Ihre echten Werkzeuge
- Einwilligungspflichtige Dienste laden erst nach der Einwilligung
- Das Banner bietet eine gleichwertige Ablehnoption, und der Widerruf ist einfach
- Alte Verweise auf das Telemediengesetz und die eingestellte EU Plattform sind entfernt
- Kein Link im Footer ist defekt.
Diese Liste ersetzt keine Rechtsberatung, denn sie fasst die Impressumspflicht Website nur praktisch zusammen. Nutzen Sie sie stattdessen als Startpunkt und nicht als letztes Wort.
Möchten Sie die Umsetzung mit uns angehen?
Wir, Talha Aslan und Team, sind keine Kanzlei und keine Steuerberatung. Die Rechtstexte schreibt also Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt. Wir gestalten, bauen, migrieren und betreuen Ihre Website und bringen zudem Impressum, Datenschutzlink, Cookie Einstellungen und Formularhinweise an die richtige Stelle.
Wir sind weder Hostinganbieter noch Anbieter für E-Mail Postfächer, deshalb arbeiten wir mit Ihrer vorhandenen Infrastruktur. Preise oder Fristen sagen wir nicht im Voraus zu, weil jeder Umfang anders ist. Beschreiben Sie Ihr Projekt, dann melden wir uns mit einem Angebot. Hier können Sie ein Angebot für professionelles Webdesign anfordern.



